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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 133/01
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 13 | |
FGG § 27 |
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche
am 3. Mai 2001
in der Vereinssache
wegen Ermächtigung einer Vereinsminderheit zur Einberufung einer Mitgliederversammlung,
auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 19. März 2001 wird verworfen.
II. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden M auferlegt.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner ist als Verein seit 7.4.2000 im Vereinsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 3.11.2000 forderten 18 der 47 Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Da die damalige Vorsitzende diesem Verlangen nicht nachkam, beantragten 13 Vereinsmitglieder beim Registergericht die Ermächtigung zur Berufung einer Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung "Abwahl und Neuwahl des Vorstands". Mit einem den Beteiligten jeweils am 30.11.2000 zugestellten Beschluss sprach das Registergericht die Ermächtigung aus. Hiergegen legte der Antragsgegner mit Schreiben der damaligen Vorsitzenden M. vom 11.12.2000 sofortige Beschwerde ein. In der gemäß einberufenen Mitgliederversammlung vom 19.12.2000 wurden neue Vorsitzende gewählt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.3.2000 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, da die Beschwer des Vereins wegen einer mit Abhaltung der Mitgliederversammlung eingetretenen Erledigung der Hauptsache entfallen sei. Hiergegen wendet sich das von M. für den Verein eingelegte Rechtsmittel.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
Bei einer Beschwerde, die wie hier im fremden Namen eingelegt ist, ist auch die prozessuale Befugnis des Vertreters zur Ausübung des Beschwerderechts zu prüfen. Eine solche Vertretungsbefugnis liegt bei M. nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB. In der Mitgliederversammlung vom 19.12.2000 wurden neue Vorsitzende gewählt, zu denen M. nicht zählt. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso diese Wahlen nichtig sein könnten.
Die Einladung vom 30.11.2000 genügte den Anforderungen an die Ankündigung des einschlägigen Tagesordnungspunktes. Dieser war mit "Abwahl und Neuwahl des Vorstands" bezeichnet. Diese Ankündigung war geeignet, die Mitglieder mit dem Verhandlungs- und Abstimmungsgegenstand im allgemeinen vertraut zu machen und sie in die Lage zu versetzen, eine sinnvolle Entscheidung über die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit zu treffen (vgl. Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl. Rn. 849). In der Einladung war auch auf die amtsgerichtliche Ermächtigung Bezug genommen, § 37 Abs. 2 Satz 3 BGB. Sie wurde ferner vom Antragsteller zu 1 im eigenen Namen und namens der von ihm vertretenen weiteren ermächtigten Vereinsmitglieder ausgesprochen. Dass dem Einladungsschreiben keine Vollmacht beigefügt war, ist unschädlich, da kein Empfänger die Erklärung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen hat, § 174 BGB (vgl. Reichert Rn. 819).
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde sind M. als vollmachtsloser Vertreterin persönlich aufzuerlegen, da der Antragsgegner zu deren weiteren Auftreten keine Veranlassung gegeben hatte (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 13 Rn. 44, 40).
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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